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Cross Ticketing und No-Show im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen

Für Kunden ist die Preisgestaltung der Fluggesellschaften für ihre Linienflüge oft undurchsichtig. Da die Linienfluggesellschaften über ihre Algorithmen die Ticketpreise jeweils an Angebot und Nachfrage anpassen lassen, schwanken die Flugticketpreise für jede Flugverbindung fortlaufend und stehen nicht fest, bis ein bestimmter Flug konkret gebucht und der Ticketpreis tages- und minutenaktuell festgesetzt und gezahlt ist. Auch zeigt sich, dass der Preis für einen Hin- und Rückflug nicht unbedingt das Doppelte des Preises für einen einfachen Flug (One-Way-Flug) beträgt. Dies reizt dazu, die eher undurchsichtige Tarifgestaltung der Fluggesellschaften auszunutzen, etwa indem ein nicht benötigter Zubringerflug gebucht wird, den der Fluggast verfallen lässt (Cross Border Selling). Oder er nutzt bestimmte Kombinationen von Hin- und Rückflug-Ticket (Cross Ticketing). Ziel ist es, preiswert an Flugtickets zu kommen. Auf der anderen Seite gibt es natürlich Fallgestaltungen, in denen der Fluggast aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, wenn er etwa auf der Fahrt zum Flughafen einen Unfall erleidet und den Zubringerflug verpasst. Alldem versuchen die Fluggesellschaften entgegenzuarbeiten mit entsprechenden Klauseln in ihren allgemeinen Flug-AGB, so den „ABB-Flugpassage“. Diese Handhabungen der Fluggesellschaft scheitern regelmäßig an der strengen Klauselkontrolle des BGH.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2026.07.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2026
Veröffentlicht: 2026-07-08