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Rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen

Die rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung für ab dem 1.3.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen wurde finanzgerichtlich zwar bestätigt, aber im konkret entschiedenen Fall doch abgelehnt, weil der Arbeitgeber die fragliche Zahlung nicht klar genug als Corona-Sonderzahlung abgegrenzt hatte.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.04.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 4 / 2025
Veröffentlicht: 2025-04-14