Die Margenbesteuerung hat sich als Sonderbesteuerungsform für alle Unternehmer, die extern Leistungen für den Konsum im Zusammenhang mit einer Reise einkaufen, trotz einigen Reformbedarfs seit ihrer Einführung im Jahr 1980 als im Wesentlichen praxisgerecht behauptet. Sie ist für den Handel von Reise(-vor-)leistungen (RVL) seit Dekaden bewährt, indem sie verfahrensvereinfachend zu einer fairen Umsatzsteuerallokation zwischen Zielgebieten (= Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer auf vor Ort konsumierte Reisevorleistungen) und Quellmärkten (= Besteuerung lediglich der EU- Marge) führt. Diese hiermit so knapp wie möglich umrissene Unverzichtbarkeit des Tour Operator Margin Scheme (TOMS) gilt im B2C-Reisegeschäft ohne Ausnahme.
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