Kurz informiert
+++ Corona‐Steuerhilfegesetz +++ Konsultation zur EU TOMS Study +++ Keine zumutbare Beförderung: Rücktrittsrecht mit Folgen +++ Corona‐bedingte Touristik‐News im Überblick +++
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-10 |
+++ Corona‐Steuerhilfegesetz +++ Konsultation zur EU TOMS Study +++ Keine zumutbare Beförderung: Rücktrittsrecht mit Folgen +++ Corona‐bedingte Touristik‐News im Überblick +++
Der Bundestag hat am 28.5.2020 den Entwurf für ein Corona‐Steuerhilfegesetz angenommen. Danach wird der Umsatzsteuersatz für zwischen dem 1.7.2020 und dem 30.6.2021 erbrachte Restaurant‐ und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – von 19% auf 7% abgesenkt.
Zu den vielfältigen Fragen, die nach langjähriger Rechtsprechung des EuGH und des BFH nicht abschließend geklärt sind, gehört auch die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Einzelleistungen der Margensteuer unterliegen. Während die Abgrenzung von § 25 UStG bei der Bündelung von zumindest zwei verschiedenen Leistungen zu einer einheitlichen Leistung keine Probleme aufwirft, ist bei Einzelleistungen eine Differenzierung danach erforderlich, welche Voraussetzungen neben den weiteren Merkmalen des § 25 UStG (Handeln im eigenen Namen, Inanspruchnahme von Reisevorleistungen) erfüllt sein müssen, um eine margensteuerpflichtige Leistung annehmen zu können.
Wir haben eine geschäftsreisebedingte Inlandsübernachtung via Booking.com gebucht und bezahlt. In der Buchungsbestätigungs‐E‐Mail, aus welcher wir eine Zahlungsbestätigung als PDF herunterladen können, wird auf Folgendes hingewiesen: Booking.com kann leider keine Ausstellung einer Rechnung für Sie veranlassen. Ihre Zahlungsbestätigung kann i.d.R. nicht für den Antrag auf Steuerrückerstattung oder die Reisekostenabrechnung für eine Geschäftsreise verwendet werden. Beim Auschecken hat sich das Hotel geweigert, uns eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen. Das Hotel verweist uns an Booking.com. Was empfiehlt sich bei dieser Gemengelage?
Wir sind Reiseveranstalter im B2C‐Geschäft und verkaufen üblicherweise unsere Produkte an private Endabnehmer. In unseren Reisebedingungen (AGB) sind Regelungen enthalten, die bei einem Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn die Zahlung einer angemessenen Entschädigung vorsehen. Die Berechnung erfolgt auf der Basis eines prozentualen Verhältnisses zum Reisepreis, das nach Maßgabe des Rücktrittszeitpunkts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn gestaffelt ist (Stornostaffeln). Die danach erzielten Stornogebühren behandeln wir umsatzsteuerlich als echten Schadensersatz und unterwerfen ihn daher nicht der Margenbesteuerung.
Seit Anfang März 2020 bestimmt die Corona‐Krise die öffentliche Diskussion, wobei die Touristik in ganz besonderer Weise betroffen ist: Reiseverbote bzw. ‐einschränkungen, geschlossene Grenzen, Ausgangssperren, Reisewarnungen des Auswärtigen Amts etc. bewirken, dass Pauschalreisen storniert oder abgebrochen wurden. Flüge wurden abgesagt, Rückflüge gestrichen. Ferienwohnungen durften nicht bezogen werden. Unabhängig von der rechtlichen Seite ist nach wie vor offen, inwieweit von Seiten der Politik eine branchenspezifische Hilfestellung kommt und ob die berechtigten Interessen der Verbraucher und die drohenden bzw. bereits eingetretenen Liquiditätsverluste auf Seiten der touristischen Anbieter in Einklang gebracht werden können.
Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im Internet die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, die Gebühren für Kreditkartenzahlungen und auch die Check‐in‐Gebühren angeben, sofern keine andere, kostenfreie Art des Check‐ins angeboten wird. Dies folgt aus dem EuGH‐Urteil vom 23.4.2020 (C‐28/19, Autorità/Ryanair, vgl. Kurznachricht in SRTour 05/2020 S. 6).
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