Im Rahmen unserer Fachhochschulausbildung von Touristikern ergab sich die Frage, ob die Abgabe von Reisekatalogen, für die kein Entgelt erhoben wird, der Umsatzsteuer unterliegt. Uns ist bekannt, dass bislang kein Unternehmen hierfür Umsatzsteuer abführt. Allerdings haben wir im Umsatzsteuergesetz gelesen, dass jede unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands mit Ausnahme geringwertiger Geschenke und Warenmuster grundsätzlich Umsatzsteuer auslöst. Heißt das, dass die Verteilung von Katalogen zu besteuern ist?
Für einen Kunden habe ich Flüge nach San Francisco beschafft, insgesamt 540 Plätze. Die Flugtickets habe ich netto eingekauft und mit einem Aufschlag versehen an den Kunden vermittelt. Die Umsatzsteuersonderprüfung stellt sich nun auf den Standpunkt, ich hätte die Flüge im eigenen Namen eingekauft und an meinen Kunden weiterverkauft. Dementsprechend soll eine Marge vorliegen, und zwar als Überschuss für inländische „Koordinationsleistungen”. Meine Tätigkeit sei als Reiseveranstaltung einzustufen, da ich im konkreten Fall ergänzend über eine US-Agentur einen Bustransfer besorgt habe. Meiner Meinung nach kann ich als Reisebüro hier lediglich Vermittlungsleistungen erbracht haben, die nicht in Deutschland zu besteuern sind. Wer hat Recht?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2005.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-03-01 |
Seiten 11 - 13
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