Ein Reiseveranstalter hatte die im Auftrag einer Organgesellschaft von einem Dritten ausgeführten inländischen Zubringer‐ und Transferflüge als Eigenleistungen des Organkreises nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Nach aktueller Rechtsauffassung des BFH sind hier Reisevorleistungen mit der Folge der Margensteuerpflicht für Leistungen im Gemeinschaftsgebiet anzunehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-10 |
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