Mangels Detailkenntnis der jeweiligen Berichterstatter kommen immer wieder finanzgerichtliche Urteile zustande, die das Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung bewirken. Wenn für solche Fälle eine abweichende Verwaltungsauffassung existiert, sind Irritationen der Unternehmer vorgegeben. Wie eine an sich eindeutige Rechtsänderung – hier zum Handeln „im eigenen Namen für fremde Rechnung“ – von findigen Finanzrichtern zerredet und im Interesse einer „Einzelfallgerechtigkeit“ zerpflückt werden kann, zeigen die nachstehenden Ausführungen zum Thema der „Dienstleistungskommission“, ein vor allem für die Anbieter von Ferienhäusern und -wohnungen außerordentlich wichtiges Thema.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-11 |
Seiten 15 - 18
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