Mangels Detailkenntnis der jeweiligen Berichterstatter kommen immer wieder finanzgerichtliche Urteile zustande, die das Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung bewirken. Wenn für solche Fälle eine abweichende Verwaltungsauffassung existiert, sind Irritationen der Unternehmer vorgegeben. Wie eine an sich eindeutige Rechtsänderung – hier zum Handeln „im eigenen Namen für fremde Rechnung“ – von findigen Finanzrichtern zerredet und im Interesse einer „Einzelfallgerechtigkeit“ zerpflückt werden kann, zeigen die nachstehenden Ausführungen zum Thema der „Dienstleistungskommission“, ein vor allem für die Anbieter von Ferienhäusern und -wohnungen außerordentlich wichtiges Thema.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-11 |
Seiten 15 - 18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: