Eine Kreuzfahrt im klassischen Sinne setzt sich zusammen aus der Beförderung an Bord des Kreuzfahrtschiffs und dem umfangreichen Unterhaltungs- und Aufenthaltsprogramm an Bord des Schiffs, einschließlich Verpflegung und Kabinenunterbringung. Dieses Reisepaket besteht aus mehreren touristischen Hauptleistungen und wird regelmäßig als Pauschalreise i.S. des § 651a BGB bewertet. Dabei können weitere Leistungen wie Zubringerflug und Rückflug oder auch Ausflugsleistungen sowie Zusatzprogramme hinzugebucht und damit zum Inhalt des Pauschalreisevertrags gemacht werden. Kein Kriterium einer Kreuzfahrt dürfte aber so buchungsentscheidend sein, wie die vom jeweiligen Reiseveranstalter in der Programmausschreibung in Aussicht gestellte Reiseroute. Nun zeigt jedoch die Praxis, dass – sei es schon vor Kreuzfahrtbeginn oder auch während der Kreuzfahrt – Änderungen von der ausgeschriebenen und mit der Reisebestätigung rückbestätigten Route vorgenommen werden müssen. Der Kapitän eines Schiffs ist seerechtlich für die Sicherheit des Schiffs, der Besatzung und aller Passagiere verantwortlich. Er hat somit auf vorhandene oder erwartbare Ereignisse auf der geplanten Route zu reagieren und wird ggf. die Route entsprechend anpassen und dabei bemüht sein, mit der modifizierten Route möglichst dem nahe zu kommen, was mit der ausgeschriebenen Route vereinbart gewesen ist.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-12 |
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