Seit dem 1.1.2008 wird die Steuerbefreiung für Luftfahrtumsätze – ebenso wie bei Umsätzen für die Seeschifffahrt – davon abhängig gemacht, dass diese unmittelbar an den Betreiber eines Luftfahrzeugs, in der Regel also eine Airline, erbracht werden. Eine Erstreckung auf vorangehende Umsatzstufen ist anders als in den Jahren zuvor mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 14.9.2006 (Az.: C- 181/04-C-183/04 [Elmeka M. E.]) nicht länger möglich.
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