Nachdem am 29.11.2019 auch der Bundesrat dem „Jahressteuergesetz 2019“ (BT‐Drucks. 19/14873) zugestimmt hat und es am 17.12.2019 im BGBl. I veröffentlicht wurde, ist die Margenbesteuerung – leider ohne Übergangsfrist – bereits ab 18.12.2019 zwingend auch beim Verkauf an B2B‐Kunden anzuwenden. Dadurch geht – jedenfalls zum überwiegenden Teil – sowohl auf Ebene des Reiseveranstalters als auch auf Ebene des B2B‐Kunden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verloren. Dies hat insbesondere für Paketer, B2B‐Reiseveranstalter, MICE‐Veranstalter und Incomingagenturen einen nicht unerheblichen Nachteil, der zur Verteuerung der Reisen führen dürfte. Da Reisen häufig über Zwischenhändler bezogen werden, sind davon nicht nur Geschäftsreisen, sondern auch die typischen Urlaubsreisen betroffen. Die Anwendung der Margensteuer auch auf B2B‐Umsätze führt zu Wettbewerbsnachteilen der deutschen Unternehmen. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend drei Beispiele durchgerechnet. Diesen Beispielen liegt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zugrunde, wonach der Margen‐Umsatzsteuerausweis sowie korrespondierend der Margen‐Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (vgl. Abschn. 14a.1 Abs. 10 Satz 3 UStAE).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.01.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-09 |
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