Anmeldebefugnis und Abtretungsverbot: Wer darf reiserechtliche Rückzahlungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beim Veranstalter einklagen?
Die Anmeldung von Ansprüchen aus einem Reisevertrag muss durch den jeweiligen Anspruchsinhaber, also grundsätzlich durch den Vertragspartner des Reiseveranstalters, erfolgen. Anmeldebefugt ist, wer auch gerichtlich zur Klageerhebung aktivlegitimiert ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der unproblematischen Befugnis des Einzelreisenden und des Ersatzreisenden nach § 651e BGB und der problematischen Anmeldung für eine Familiengruppe oder eine sonstige Reisegruppe.
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