Das FG Düsseldorf entwickelt sich – und dies ist im Hinblick auf eine sachgerechte Anwendung der Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschriften unter Beachtung der gesetzgeberischen Zielsetzungen nur begrüßenswert – allmählich zum führenden Korrektiv zur Übermaßauslegung und ‐anwendung des § 8 Nr. 1d und e GewStG. Nicht nur, dass die Düsseldorfer Finanzrichter mit Urteil vom 24.9.2018 im SLR‐Verfahren mit erfrischend deutlicher Begründung dargelegt haben, dass sie der Linie des Fiskus keinesfalls folgen (womit ein über der deutschen Tourismusbranche seit dem Jahr 2008 schwebendes Damoklesschwert schon mal an Schärfe verloren hat); sie haben sich nun mit Urteil vom 29.1.2019 (Az.: 10 K 2717/17 G) ebenso klar gegen die Hinzurechnung von Standmieten für (inländische) Messeflächen geäußert. Beide Entscheidungen liegen auf einer Linie und heben ins Licht, dass bei jeglicher Form der Hinzurechnung stets der konkrete Geschäftsgegenstand betrachtet werden muss, wie es der BFH bereits im Urteil vom 29.11.1972 (Az.: I R 178/70) betont hat.
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