Die Frage, ob für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auf die Handelspanne (Marge) oder auf das vereinnahmte Entgelt abzustellen ist, hatte der BFH mit Beschluss vom 7.2.2018 (Az.: XI R 7/16, SRTour 08/2018 S. 14 ff.) dem EuGH vorgelegt. Dieser hat dazu nun mit seinem Urteil vom 29.7.2019 (Az.: C‐ 388/18) entschieden. Da Reiseveranstalter ihre Umsätze gem. § 25 UStG nach der Marge besteuern, ist das nun vorliegende EuGH‐Urteil auch für die Reisebranche relevant.
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