Die Abgabenordnung (AO) regelt in ihrem § 147 dezidiert, welche Unterlagen (also Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege etc.) für steuerliche Zwecke geordnet aufbewahrt werden müssen. Fraglich ist in der Praxis oft, wie weit die Zugriffsrechte der Finanzverwaltung (FinVerw) reichen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-10 |
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