Gemischte Reisen von Busreiseveranstaltern liegen vor, wenn sie die Beförderung selbst bewerkstelligen und weitere Leistungen wie Hotel und Beköstigung hinzukaufen. Hierbei unterliegt der der Busbeförderung entsprechende Anteil an den Reiseerlösen den allgemeinen Vorschriften des UStG, während die weiteren Leistungen anteilig nach der Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG besteuert werden. Die geltende Rechtslage zur Aufteilung von Reiseerlösen im Allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung gemischter Busreisen wurde kürzlich von der OFD Karlsruhe bestätigt. Die Verfügung erläutert nochmals ergänzend zum UStAE, nach welchen Kriterien die Aufteilung des einheitlichen Reisepreises vorzunehmen ist und wie die Selbstkosten für die Busbeförderung als Eigenleistung ermittelt werden.
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