Gemischte Reisen von Busreiseveranstaltern liegen vor, wenn sie die Beförderung selbst bewerkstelligen und weitere Leistungen wie Hotel und Beköstigung hinzukaufen. Hierbei unterliegt der der Busbeförderung entsprechende Anteil an den Reiseerlösen den allgemeinen Vorschriften des UStG, während die weiteren Leistungen anteilig nach der Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UStG besteuert werden. Die geltende Rechtslage zur Aufteilung von Reiseerlösen im Allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung gemischter Busreisen wurde kürzlich von der OFD Karlsruhe bestätigt. Die Verfügung erläutert nochmals ergänzend zum UStAE, nach welchen Kriterien die Aufteilung des einheitlichen Reisepreises vorzunehmen ist und wie die Selbstkosten für die Busbeförderung als Eigenleistung ermittelt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-10 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: