Personenbeförderungen (z.B. mit Omnibussen) sind dort zu versteuern, wo die Beförderung tatsächlich stattfindet (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UStG). Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen umsatzsteuerbaren und nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Beförderungsstrecken (Streckenprinzip). Wird bei Personenbeförderungsleistungen ein Gesamtentgelt vereinbart oder vereinnahmt, ist der auf den inländischen Streckenanteil entfallende Entgeltanteil durch Aufteilung des Gesamtpreises nach der Relation der Streckenanteile zu ermitteln. Für die Aufteilung können sowohl der Nettobeförderungspreis als auch der Bruttobeförderungspreis (Gesamtpreis einschließlich der im Inland und im Ausland erhobenen Umsatzsteuer oder ähnlichen Steuer) zugrunde gelegt werden.
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