Um die steuerlichen Auswirkungen bei der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen planen und kalkulieren zu können, muss sich der Unternehmer in der Touristik oft durch einen Dschungel unterschiedlicher Regelungen arbeiten, um dann festzustellen, dass „Rechtssicherheit“ nur ein Schlagwort ist. Fast jeder Unternehmer muss notwendigerweise mit erheblichen Risiken leben, wobei diese – durch „neue Erkenntnisse“ der Finanzverwaltung oder der steuerlichen Rechtsprechung – häufig erst sehr spät, dann aber regelmäßig mit Rückwirkung, zum Tragen kommen. Zudem fällt auf, dass sich die Rechtsprechung der Finanzgerichte (teilweise auch des BFH) mit der Beurteilung von Sachverhalten der Touristik schwer tut, so dass es immer wieder zu fehlerhaften oder jedenfalls bedenklichen Entscheidungen kommt. Finanzgerichte folgen gelegentlich auch der Verwaltungspraxis, neuartige und komplizierte Fälle „zunächst einmal abzulehnen“, weil die Verantwortung dann von anderen zu tragen ist, und sind sich offenkundig nicht bewusst, dass dies zu erheblichen Irritationen der Praxis führen kann. Nachfolgend wird im Zusammenhang mit angebotenen Showprogrammen ein prägnantes Beispiel erläutert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-13 |
Seiten 6 - 9
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