Teilweise erstellen Unternehmer aus den verschiedensten Gründen Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über denselben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuerausweis. Mit dieser Problematik hat sich kürzlich die OFD Karlsruhe befasst. Zu beachten ist demnach zunächst, dass zu den Rechnungen auch Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV) gehören. Ferner sollten touristische Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere inhaltlich nicht identische Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, im Auge behalten, dass sie die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer – neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz – nach § 14c Abs. 1 UStG schulden.
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