Mitarbeiter von Touristikunternehmen sind regelmäßig auf Messen, Fortbildungen, zu Verhandlungen im Zielgebiet oder auf sonstigen Geschäftsreisen. Unterwegs verursachen sie Kosten für Restaurationsleistungen. Der BFH hat nun in seinem Beschluss vom 19.11.2008 (Az.: VI R 80/06) entschieden, dass lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile, die durch unentgeltliche Verpflegung von Mitarbeitern während ihrer auswärtigen Geschäftstätigkeit entstehen, mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den von den Finanzämtern vorgesehenen Werten der Sachbezugsverordnung zu erfassen sind (gem. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Das BMF lässt in seinem Schreiben vom 13.7.2009 zukünftig beide Ansätze zu (Az.: IV C 5 – S 2334/08/10013, BFH-Beschluss und BMF-Schreiben s.u. www.srtourdigital.info/materialien).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-11-20 |
Seiten 6 - 7
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