Nachdem der EuGH mit Urteil vom 26.9.2013 (Az.: Rs. C-189/11) die Art. 306 ff. MwStSystRL dahingehend auslegte, dass die Margenbesteuerung sowohl für die B2C- als auch die B2B-Geschäfte bei Reiseveranstaltern Anwendung findet, hat der BFH diese Auffassung postwendend mit Urteil vom 21.11.2013 (Az.: V R 11/11) bestätigt. Gleichwohl hält die deutsche Finanzverwaltung an der bestehenden Rechtslage zu § 25 UStG weiterhin fest und schließt das B2B-Reisegeschäft von der Margenbesteuerung aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.04.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-07 |
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