Wir sind seit Ende der 1990er Jahre als ein der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterworfener Reiseveranstalter in Nordrhein-Westfalen am Markt und haben seit 2015 zusätzlich das Standbein DE-Incoming für ausschließlich geschäftliche Kundschaft im Wesentlichen für den Quellmarkt USA aufgebaut. Seinerzeit hatte unser Steuerberater (S) auf ausdrückliche Anfrage bestätigt, dass der Verkauf von Städtereisen-Paketen (Hotelübernachtung mit Frühstück, Restauration, Führungen, Eintrittskarten, ÖPNV und lokalem Transfer) als Incomer „gewissermaßen als Reiseexport“ steuerfrei sei. Überdies hat S uns auch dahingehend beraten, aus sämtlichen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend zu machen., weil es sich ja um ein B2B-Geschäft außerhalb von § 25 UStG handele. Dementsprechend haben wir also alle Ausgangsrechnungen ohne Steuerausweis erstellt, die Vorsteuern geltend gemacht und daneben für unser deutlich umfangreicheres B2C-Geschäft die Margenbesteuerung angewendet. Eine im Februar 2020 abgeschlossene Umsatzsteuersonderprüfung (USO) für die Jahre 2015-2018 sieht dies nun komplett anders und will unsere Ausgangsumsätze nachversteuern. Dabei wird nach Steuersätzen differenziert, also 7% für Übernachtungen und kommunale Personenbeförderung sowie 19% auf Tickets, Restauration und dgl. mehr. Die USO orientiert sich hierbei an den Steuersätzen der Eingangsrechnungen. Ist diese Steuernacherhebung für unser B2B-Incomer-Geschäft zutreffend?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-09 |
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