Der SRTour-Leserschaft hinreichend bekannt dürfte der Umstand sein, dass der B2B-Einkauf von Personenbeförderungsleistungen auf inländischen Wasserstraßen dann einen Übergang der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den B2B-Leistungsempfänger bewirkt, wenn der River Cruiser ein nicht in Deutschland ansässiges Unternehmen (Leistungsträger) ist. Das sog. Reverse Charge, also die Nettoabrechnung durch den nicht im Inland ansässigen resp. registrierten Carrier, greift aber nur dann, wenn auch tatsächlich unmittelbar beim Personenbeförderer eingekauft wird. Dann stellt Letzterer eine Nettorechnung ohne deutsche USt (aktueller Regelsteuersatz 19%) aus und weist darauf hin, dass der Geschäftskunde, z.B. ein Reiseveranstalter, diese Reverse-Charge-USt zusätzlich schuldet – die jedoch auf dessen Ebene gem. § 25 Abs. 4 UStG aufgrund der Tatsache, dass die Margenbesteuerung ein Allphasen-Brutto-Steuersystem mit Vorumsatzabzug darstellt, nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-09 |
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