Das Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) ist bekanntlich trotz erheblicher und berechtigter Kritik seitens der Reiseverbände ohne die gewünschten Anpassungen in Bezug auf die Einbeziehung des B2B‐Reisegeschäfts in den Anwendungsbereich von § 25 UStG (sog. „B2B TOMS“) sowie die Abschaffung der Gesamtmargenermittlung unverändert beschlossen und am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Da lediglich in Bezug auf die verpflichtende Einzelmargenermittlung bei der B2C‐ und B2B‐Reiseleistungsbesteuerung eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2022 eingeräumt worden ist, ist B2B TOMS ab dem Tag, der der Gesetzesverkündung am 17.12.2019 folgt, also ab dem 18.12.2019, anzuwenden. Die sich hieraus für das B2B‐Reisegeschäft (Händler‐Modell) ergebenden steuerlichen Auswirkungen sind gravierend, da die Margensteuer einerseits eine Definitiv‐ Steuerbelastung von 19/119 der EU‐Margen mit sich bringt und andererseits margensteuerbare B2B‐Reiseleistungen keinen Vorsteuerabzug mehr ermöglichen (Verlust der umsatzsteuerlichen Neutralität auf Unternehmerebene). Die Einzelmargenthematik scheint auf den ersten Blick eine im Wesentlichen technische Herausforderung darzustellen, mag aber bei saisonal oder für bestimmte Zielgruppen geplante, im Ergebnis also nur scheinbare Negativmargen durchaus fiskalische Belastungswirkungen zeitigen können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-11 |
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