Üblicherweise haben die Fluggesellschaften in ihren AGB (ABB) als Beförderungsverweigerungsrecht formuliert, dass der Passagier nur dann befördert werden muss, wenn er bei Abfertigung ein gültiges Ausweispapier – sei es Personalausweis oder auch Reisepass, ggf. mit den erforderlichen Visa – vorlegen kann. Es hat sich eingebürgert, dass die abfertigende Fluggesellschaft schon beim Einchecken, also vor der eigentlichen Passkontrolle, die Reisedokumente überprüft, so die Gültigkeit des Reisepasses und die notwendigen Visa. Dies geschieht im wohlverstandenen Eigeninteresse der Fluggesellschaft. Wenn nämlich ein Flugpassagier ohne ausreichende Ausweispapiere oder Einreisedokumente befördert wird, muss die Fluggesellschaft diesen nicht nur auf eigene Kosten zum Ausgangsflughafen zurückbefördern. Sie bekommt zusätzlich von der Einreisebehörde des Zielflughafens eine spürbare Geldstrafe auferlegt. Um dies zu vermeiden, führt das Abfertigungspersonal der Fluggesellschaft also vor der eigentlichen staatlichen Passkontrolle eine Kontrolle der Ausweispapiere und Einreisedokumente durch. Werden diese von der Fluggesellschaft beanstandet, unterbleibt das Einchecken und der Fluggast kann nicht fliegen. Regelmäßiger Streit ergibt sich dann, wenn die Fluggesellschaft trotz hinreichender Ausweisdokumente den Fluggast gleichwohl von der Beförderung ausschließt mit der Behauptung, nach eigenem Prüfungsermessen der Fluggesellschaft seien die Reisedokumente nicht hinreichend oder unvollständig. Es fragt sich also, ob die Fluggesellschaft hierzu überhaupt berechtigt ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-10 |
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