Die Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, ist zulasten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren festgestanden haben – so entschied kürzlich das FG Münster.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-09 |
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