Die Fluggastrechte-Verordnung gibt für den Fall der Annullierung (Art. 5 der VO), für den Fall der Nichtbeförderung (Art. 4) und für den Fall der großen Verspätung von mehr als drei Stunden bei Abflug und Ankunft (so EuGH und BGH) nach Art. 7 Abs. 1 der VO grundsätzlich Ausgleichsansprüche, die nach der jeweiligen Flugentfernung gestaffelt sind. Jedoch kann sich die betroffene Fluggesellschaft nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entlasten. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nämlich nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung, Nichtbeförderung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Sowohl für die außergewöhnlichen Umstände wie auch für die Unvermeidbarkeit ist die ausführende Fluggesellschaft darlegungs- und beweisbelastet. Ein neues BGH-Urteil schafft insoweit mehr Rechtssicherheit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-11 |
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