Pauschalpreise gemischter Reisen sind laut Rechtsprechung des EuGH nach Marktpreisen aufzuteilen (Urteile vom 22.10.1998, Az.: C-308/96, C-94/97, und vom 6.10.2005, Az.: C-291/03). Soweit diese nicht ermittelbar sind, erfolgt die Aufteilung nach der Kostenmethode. Die Finanzverwaltung gibt eine Aufteilung der Preise von Pauschalreisen, die sowohl Eigenleistungen als auch Reisevorleistungen enthalten, nach den tatsächlichen Kosten vor (s. hierzu auch SRTour 12/2010 S. 8/9). Allerdings kann der Wert von Eigenleistungen auch nach anderen Methoden ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2011.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 14 - 16
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