Frage: Zwischen unserer Buchhaltung und unserer (ausgelagerten) Rechtsabteilung herrscht Uneinigkeit darüber, wie man Provisionen für die Vermittlung von Ferienhäusern im In- und Ausland korrekt berechnet und anschließend der Umsatzsteuer unterwirft. Wir vermitteln ausschließlich für Unternehmer, die uns auch ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) mitgeteilt haben. Knackpunkt ist die Frage, ob sich die Provision auf den Brutto- oder Nettobetrag des Mietpreises, so er denn überhaupt Umsatzsteuer enthält, bezieht. Unsere Leiterin Rechnungswesen ist der Ansicht, dass immer nur bezogen auf den Nettobetrag Provisionen berechnet werden dürfen, weil ansonsten auch die Umsatzsteuer der vermittelten Leistung verprovisioniert wird. Demgegenüber vertreten unsere Juristen die Meinung, dass beides möglich sei, also sowohl ein Brutto- als auch ein Nettobetrag als Bemessungsgrundlage unserer Provisionsabrechnung. Was stimmt denn nun?
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2014.11.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-11-07 |
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