Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen (konkret zum Berufungsrecht auf die europarechtlichen Rahmenvorschriften der Art. 306 ff. MwStSystRL) hat das BMF unter Bezugnahme auf die langjährige ständige BFH‐Rechtsprechung am 30.11.2020 ein Schreiben veröffentlicht. Damit ist offiziell bestätigt worden, dass Vorgaben der EU‐Reiseumsatzbesteuerung auch für den deutschen Fiskus verbindlich zu beachten sind, selbst wenn die nationale Rechtslage, hier also § 25 UStG, im Einzelfall von den durch den EuGH fixierten Vorgaben abweicht. Konkret bedeutet dieser sog. Meistbegünstigungsgrundsatz, dass Unternehmer sich z.B. im B2B‐Geschäft auch dann auf die Margensteueranwendung berufen können, wenn das nationale Recht – bis zur Gesetzesänderung, d.h. bis zum 17.12.2019 – regelte, dass § 25 UStG ausschließlich im B2C‐Bereich anzuwenden war. Relevanz hat das sog. Berufungsrecht auf die Art. 306 ff. MwStSystRL insbesondere beim Weiterverkauf von Reisepaketen mit Inlandsbezug, wenn dadurch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG z.B. für B2B‐Hotels ausgeschlossen und stattdessen durch die Leistungskette einheitlich die Margenbesteuerung angewandt werden kann (sog. „TOMS Reverse Charge Shelter“).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-12 |
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