Insbesondere im Zusammenhang mit Luftbeförderungen sind Beschädigung, Verlust oder Verspätung von Reisegepäck häufige Schadensfälle. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Luftfahrtunternehmens, bei Bordgepäck nur eine strenge verschuldensabhängige Haftung. Dies gilt für alle internationalen und nationalen Personenbeförderungen mit dem Flugzeug. Der Luftfrachtführer haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck grundsätzlich bis zu einer Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR) gem. Art. 22 Abs. 2 Satz 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ); mit Umrechnungskurs vom 9.8.2024 sind dies 1.393,96 €. Der Höchstbetrag gilt je Reisendem, auch für das Handgepäck.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-09 |
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