Die umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen ist wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Die Komplexität liegt u.a. darin begründet, dass Gutscheine ein Recht auf eine Lieferung oder Leistung verbriefen, wobei die Parteien des Umsatzgeschäfts mit dem Gutschein nicht unbedingt identisch sind mit den Parteien, zwischen denen zu einem späteren Zeitpunkt die verbriefte Lieferung/Leistung zum Gegenstand des Leistungsaustauschs gemacht wird. Mit Wirkung zum 1.1.2019 wurden – basierend auf einer EU‐Richtlinie – erstmals EU‐weit harmonisierte Regelungen zur Behandlung von Umsätzen mit Gutscheinen gesetzlich verankert. Seitdem ist sorgfältig zwischen sog. Einzweck‐ und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden (vgl. § 3 Abs. 13‐15 UStG, sowie Beitrag von Bohne/Kanitz in SRTour 4/2021). Obwohl das nachfolgend zu besprechende Urteil zur alten Rechtslage (also für Jahre vor 2019) ergangen ist, verdient es dennoch auch für die neue Rechtslage Beachtung. Denn die Tatsache, dass das FG die BFH‐Revision (Verfahren V R 35/20) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung von Gutscheinen für Zwecke der Umsatzsteuer Birnen nicht mit Äpfeln verglichen werden dürfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
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