Die deutsche Finanzverwaltung vertritt seit 2021 die Auffassung, dass § 25 UStG nicht für die im Drittland ansässigen Erbringer von Reiseleistungen gilt. Eine Nichtbeanstandungsregelung, die den Betroffenen ein Wahlrecht zwischen Margensteuer und Regelbesteuerung einräumt, wurde nun überraschend bis Ende 2026 verlängert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2023.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-10 |
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