Eine neue Grundsatzentscheidung des BFH hat in den Unternehmen und in der Fachliteratur eine beachtliche Resonanz erfahren, zumal der BFH seine langjährige Rechtsauffassung zur Umsatzbesteuerung von Betriebsveranstaltungen geändert hat (Urteil vom 9.12.2010). Danach sind Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsausflügen, die eine sog. „Aufmerksamkeitsgrenze“ von 110 € pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung überschreiten (siehe hierzu Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 6 UStR) nicht mehr als „unentgeltliche Wertabgaben“ der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Stattdessen soll der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Betriebsausflüge nicht mehr zulässig sein.
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