Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen auf einem Dampfschiff, die sowohl aus eigenbetrieblichen Interesse erfolgen als auch Freizeitelemente aufweisen, sind grundsätzlich anteilig nach den jeweils entstandenen Kosten als insgesamt gemischt veranlasste Aufwendungen aufzuteilen. So entschied der BFH kürzlich in seinem Urteil vom 30.4.2009 (Az.: VI R 55/07) – auf was sollte in der Praxis der Touristikunternehmen besonders geachtet werden?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-20 |
Seiten 11 - 14
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