Veranstaltungen, die Unternehmer unter Beteiligung ihrer Mitarbeiter organisieren, finden seit jeher ein besonderes Interesse der Finanzverwaltung, und zwar sowohl aus der Sicht ihrer steuerlichen Absetzbarkeit als auch mit der Frage, ob durch die Mitarbeiterbeteiligung Abzugssteuern realisiert werden können. Die Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG zum 1.1.2015 hat – mit Ausnahme der Umwandlung der 110-€-Freigrenze in einen Freibetrag – keine Fortschritte gebracht, so dass diese Fragen auch weiterhin die Finanzgerichte beschäftigen werden (vgl. Strohner, SRTour 03/2015 S. 14 ff.). Gleiches gilt für ein BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (Az.: IV C 5 – S 2332/15/10001), das im Wesentlichen die schon bekannte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung festschreibt. Inzwischen liegen erste Urteile des BFH und des FG Baden-Württemberg vor, die ebenfalls nachstehend erörtert werden.
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