Mit großem Interesse haben wir den Bericht zur Kölner Bettensteuer, die ja offiziell Kulturförderabgabe (KFA) genannt wird, bei River Cruise Overnight (SRTour 06/2018 S. 13 ff.) gelesen und gelernt, dass im Prinzip nur der im B2C‐Endkunden‐Geschäft auftretende „stehende oder schwimmende“ Hotelier zur Abführung der KFA in Köln verpflichtet ist. Wir sind ein kleines veranstaltendes Reisebüro, das sich auf Flussreisen und Kreuzfahrten spezialisiert hat. Unsere Rhein‐Kreuzfahrten buchen wir teilweise direkt bei Leistungsträgern, teils bei Paketern und ganz selten kaufen wir – umsatzsteuerlich wäre das laut unserem Steuerberater ein Kettengeschäft – bei anderen Veranstaltern Kabinen ein, die wir dann immer als Reiseveranstalter im eigenen Namen und für eigene Rechnung vertreiben. Wir sind also nicht als Vermittler aktiv. Uns stellen sich nun folgende Zusatzfragen:
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-10 |
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