Die bekannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen sind im Hinblick auf die in der Praxis zunehmenden Digitalisierungsprozesse neu einzuordnen. Insbesondere für Speisen und Getränke in Bewirtungsbetrieben, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i.S. des § 146a Abs. 1 AO i.V. mit § 1 der Kassensicherungsverordnung (KSichV) verwenden, hat sich manches geändert. Was in solchen Fällen sowohl seitens der Betriebe wie insbesondere Gastwirte, Restaurantbetreiber und Hoteliers als auch seitens der Rechnungsempfänger zu beachten ist, hat das BMF kürzlich ausführlich klargestellt.
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