Auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (z.B. einem Hotelbetrieb mit Restaurant) unterliegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (z.B. anlässlich eines Galaempfangs zum Betriebsjubiläum; Beköstigung von Kunden und Lieferanten) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997. Die insoweit mit der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogen bewirtenden Tätigkeit sind.
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