Frage: Bei unserer Betriebsprüfung für die Jahre 2016-2018 sind Bewirtungsbelege bemängelt worden, welche zwar Angaben zu Teilnehmern, Ort, Tag, Anlass und Höhe der Aufwendungen enthielten, nicht jedoch meine Unterschrift als Betriebsinhaber. Der Betriebsprüfer beabsichtigt nun sämtliche „unvollständig dokumentierten“ Bewirtungsbelege nicht als ordnungsgemäßen Nachweis zuzulassen und somit den Betriebsausgabenabzug für diese nicht unterzeichneten Bewirtungsaufwendungen zu versagen. In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nirgendwo die Rede von der Unterschrift als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Kann ich den Bewirtungskostenabzug mit diesem Argument und ggf. einer nachgeholten Unterschrift retten?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-11 |
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