Unsere Außendienstmitarbeiter, die nahezu täglich Kunden zu Geschäftsessen einladen, haben wir im Hinblick auf die steuerlichen Dokumentationserfordernisse schon seit langem dahingehend erzogen, dass die vom Finanzamt geforderten Bewirtungsbelege ordentlich ausgefüllt und unter Angabe der bewirteten Personen sowie des Bewirtungszwecks in der Buchhaltung eingereicht werden müssen. Nur perfekt ausgefüllte Spesenbelege werden auch erstattet. Und sollte der Gesamtrechnungsbetrag tatsächlich die magische Grenze von 150 € für Kleinbetragsrechnungen überschreiten, ist unsere Buchhaltung angewiesen, im Nachgang eine ordnungsgemäße Rechnung anzufordern, damit unser Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird. Sie sehen, hier sind wir vorbildlich aufgestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-09 |
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