Als aufmerksamer SRTour-Leser erinnern Sie sich gewiss an die CRS-Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 16.6.2018, Az.: 13 K 1014/13), über die in SRTour 12/2016 (S. 14 ff.) ausführlich berichtet wurde. Die Finanzrichter erteilten dem Fiskus seinerzeit die rote Karte wegen einer angestrebten Hinzurechnung nutzungsabhängiger CRS-Entgelte, mit denen – anders als die Betriebsprüfer angenommen hatten – gerade keine nach § 8 Nr. 1f GewStG hinzurechnungspflichtigen Software-Lizenzen überlassen, sondern Dienstleistungen im Vermittlungsbereich vergütet wurden. Die klare Positionierung der Kölner Finanzrichter ist nun vom BFH mit einem jüngst publizierten Urteil aus dem Frühjahr 2018 in vollem Umfang bestätigt worden.
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