Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit dem Jahr 2014 im EStG geregelt ist, hat das langjährig gültige frühere Reisekostenrecht zwar in seinem Regelungsgehalt beibehalten, gleichwohl aber grundlegend umgestaltet. Es ist nach wie vor sowohl für den steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch den Umfang des Werbungskostenabzugs bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) maßgeblich. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat der BFH das neue steuerliche Reisekostenrecht erstmals höchstrichterlich auf den Prüfstand gestellt, gewogen und für einwandfrei befunden. Der BFH hat eine Vielzahl unbestimmter Begriffe des (neuen) Reisekostenrechts ausgelegt und konkretisiert. Diese zu kennen, ist für einschlägige (Massen)‐ Sachverhalte wie Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen, die Entfernungspauschale bei Wegekosten und die Versteuerung eines Firmenwagens für Fahrten Wohnung‐Arbeitsstätte unerlässlich. In der Touristik sind insbesondere Berufstätige an Flughäfen, Bahnhöfen und überall dort, wo Tätigkeiten an mehreren Tätigkeitsstätten ausgeübt werden, betroffen.
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