Knapp ein Jahr nach der bahnbrechenden Entscheidung des FG Düsseldorf im Verfahren zu Schauinsland‐Reisen (Urteil vom 24.9.2018, Az.: 3 K 2728/16) hat auch der BFH ein an Deutlichkeit kaum zu überbietendes Urteil gefällt: Der Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Bundesrichter folgen damit im Urteil vom 25.7.2019 – „natürlich“ darf an dieser Stelle ergänzt werden – im Kern den bereits seitens des FG Düsseldorf getätigten Ausführungen. Es muss bei der Hinzurechnung stets der konkrete Geschäftsgegenstand beachtet werden. Der BFH konkretisiert damit insoweit die Ausführungen der nahezu 50 Jahre alten Entscheidung im sog. Container‐Urteil (BFH vom 29.11.1972, Az.: I R 178/70) und schafft hiermit ein Korrektiv gegen die von der Finanzverwaltung favorisierte Übermaßauslegung des § 8 Nr. 1d und e GewStG. Im Ergebnis gilt: Echtes Umlaufvermögen beim Handel mit Reiseleistungen kann nicht an der Wirklichkeit vorbei in fiktives Anlagevermögen umdefiniert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-10 |
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