Die Fragen zum Leistungszeitpunkt von Provisionsansprüchen und zur Gewinnrealisierung in Verbindung mit Agenturvereinbarungen der Reisemittler gehören nach langwierigen Diskussionen bis vor etwa zehn Jahren zu den weitgehend geregelten Problemen der Praxis. Eine „ständige Rechtsprechung“ des BFH hat die gewinnerhöhende Vereinnahmung von noch nicht verdienten Provisionen bei entsprechender Vertragsgestaltung ausgeschlossen. Nunmehr haben sich neue Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung ergeben, diesmal mit der Vorstellung, dass Aufwendungen des Reisebüros im wirtschaftlichen Zusammenhang mit noch nicht realisierten Provisionsansprüchen am Bilanzstichtag als „unfertige Leistungen“ aktiv abzugrenzen sein sollen. Das Niedersächsische Finanzgericht ist dieser Vorstellung nicht gefolgt (Urteil v. 12.1.2016, Az.: 13 K 12/15). Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil mit der Revision angefochten, die dem BFH unter dem Az.: III R 5/16 zur Entscheidung vorliegt.
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