Mit einem margensteuerlichen Paukenschlag hat das BMF am 29.1.2021 durch einen einzigen Satz die von Reiseverbänden und Veranstaltern in der EU seit Dekaden beklagte Ungleichbehandlung (sog. „TOMS & VAT Level Playing Field“) zwischen Reiseveranstaltern, die innerhalb und außerhalb der EU ansässig sind, vom Tisch gewischt. Kurz und knapp heißt es im o.g. BMF‐Schreiben: „§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.“ Die ersten Reaktionen auf das neue Rechtsverständnis von § 25 UStG reichen von „Chapeau BMF!“ über erhebliche Irritationen bis hin zur vollständigen Ablehnung – Anlass genug zur Abwägung und Einordnung in die Steuerpraxis.
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