Im Rahmen der luftpolizeilichen Hoheitsgewalt (§ 12 Luftsicherheitsgesetz) steht es dem Flugzeugführer frei, im Notfall störende Fluggäste (hier alkoholisierte Personen) vom Weiterflug auszuschließen. Es ist gerechtfertigt, wenn Stewardessen von alkoholisierten Fluggästen mitgeführte Whiskyflaschen herausverlangen und bei Nichtbefolgung dieser Anweisung die Flasche wegnehmen. Die Besatzung handelt rechtmäßig, wenn sie der Polizei am Ankunftsort Meldung von dem Vorfall erstattet. Wenn die Polizei in unzulässiger Weise vorgegangen sein sollte, fällt dies nach einer Entscheidung des AG Wedding (Urteil vom 12.8.2013, Az.: 18 C 181/13) nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Wie streng darf die Flugzeugbesatzung mit ihren Fluggästen umgehen?
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