Zur Erfüllung der Buchführungspflicht müssen alle Taxiunternehmer ungeachtet der Gewinnermittlungsart die Schichtzettel physisch nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahren. Hiervon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt täglich – und nicht nur in größeren Zeitabständen – unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Dies hat das FG des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 11.7.2022 (Az.: 5 V 319/21) entschieden und zusätzlich u.a. darauf verwiesen, dass bei Vorliegen besonders gravierender Buchführungsverstöße der Steuerpflichtige auch etwaige Ungenauigkeiten einer vergröbernden Schätzung hinnehmen muss.
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