Auf Geschäftsreisen erleben wir es immer wieder, dass insbesondere bei der Begleichung von Rechnungen in Restaurants, Bars und anderen Gastronomieeinrichtungen zwar der Rechnungsbetrag per Kreditkarte o- der anderen unbaren Zahlungsmethoden beglichen werden kann, das Trinkgeld angeblich aber nicht. Hakt man nach, werden üblicherweise „steuerliche Gründe“ in ihrer blanken Abstraktheit benannt. Will man sich auf eine derart vage Erklärung nicht einlassen und insistiert zwecks weiterer Aufklärung des behaupteten fiskalischen Hintergrunds, heißt es zumeist: „Unser Steuerberater hat gesagt, dass Trinkgelder ausschließlich bar gegeben werden sollen, weil sonst Steuern anfallen.“ Ein derart steuerlich gebriefter Gastronom weiß dann oft sogar zu konkretisieren, dass die Besteuerung auf allen Ebenen greife, dass also für eine Trinkgeldzahlung per Kreditkarte Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und sogar Lohnsteuer anfalle. Ist das, also die behauptete Totalbesteuerung, wirklich der Fall, wenn ich dem angestellten Bedienungspersonal – wie auch immer die Trinkgeldaufteilung zwischen dem Service, der Bar-Mannschaft, der Küchen-Mannschaft und der Putzkolonne erfolgt – einen Geldbetrag zuwende, weil ich mit der Dienstleistung sehr zufrieden bin und mich, wie es üblich ist, qua Trinkgeld bei der Mannschaft bedanken möchte? Kommt es auf die Bezahlart tatsächlich an?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-09 |
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