Die Rechtsfrage, ob der Transfer von Personen zum Abgangsort einer Schiffsreise als Nebenleistung das steuerliche Schicksal der Schiffsbeförderung teilt oder als selbständige Leistung unabhängig von der eigentlichen Beförderungsleistung einzuordnen ist, wurde vom BFH kürzlich im Sinne der Margensteuerpflicht solcher Leistungen im Gemeinschaftsgebiet entschieden. Das Aufteilungsgebot für einheitliche sonstige Leistungen i.S. von § 25 UStG hat demnach zur Folge, dass Leistungen dieser Art am Unternehmensort des anbietenden Reiseveranstalters zu versteuern sind. Obwohl das Ergebnis der Entscheidung zutreffend erscheint, offenbart die Begründung einige Unzulänglichkeiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2012.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-12 |
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