Nicht selten werden zum Jahresbeginn von vielen Unternehmen und sonstigen Institutionen größere Empfänge bzw. werbliche Veranstaltungen durchgeführt. Die Touristik und insbesondere die Gastronomie erfreuen sich insoweit über beträchtliche Umsätze aus solchen Veranstaltungen. Größere Touristikbetriebe treten auch selbst als Gastgeber in Erscheinung. Für die steuerliche Geltendmachung solcher Empfänge sind aber Fallstricke zu beachten. So kann fraglich sein, ob neben dem Marketingcharakter die Bewirtung der Gäste im Vordergrund stehen könnte, was dann die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG auslösen würde. Dazu hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.10.2023 (Az.: 6 K 6089/20) zum Abzug von Cateringkosten entschieden. Im Streitfall seien die entsprechenden Nachweis- und Aufzeichnungspflichten verletzt worden. Über sonstige Einzelheiten des Streitfalls hinausgehend von Bedeutung sind die gerichtlichen Einordnungen dazu, inwieweit die Teilnahme eigener Arbeitnehmer abzugrenzen ist und ob ein zu hoher Getränkekonsum den fachlichen Austausch so sehr beeinträchtigt, dass der an sich bestehende geschäftliche Anlass in den Hintergrund rückt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-17 |
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